Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 18.01.1974 — BGBl. Nr. 636/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute18.01.1974 BGBl. Nr. 636/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

18.01.1974BGBl. Nr. 636/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zuständige Finanzlandesdirektion entscheidet mit Bescheid über den angemeldeten Anspruch und hat auf Leistung der zu gewährenden Entschädigung zu erkennen.
  2. Absatz 2,Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion ist die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren die Stellung einer Partei hat.
  3. Absatz 3,Die Zahlung der zuerkannten Entschädigung ist von der Finanzlandesdirektion binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu vollziehen.

Im RIS seit

12.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20010335

Dokumentnummer

NOR40208460