Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1973Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
III. Ermittlung der Entschädigungrömisch drei. Ermittlung der Entschädigung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Zur Ermittlung der jedem Anspruchsberechtigten zu gewährenden Entschädigung ist von den in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz festgesetzten Entschädigungswerten für die gemäß § 1 in Anspruch genommenen Vermögen auszugehen.Zur Ermittlung der jedem Anspruchsberechtigten zu gewährenden Entschädigung ist von den in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz festgesetzten Entschädigungswerten für die gemäß Paragraph eins, in Anspruch genommenen Vermögen auszugehen.
(2)Absatz 2,Der ermittelte Entschädigungsbetrag ist auf volle zehn Schilling aufzurunden.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208461