Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1973Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ist der Verlust in einem im Eigentum mehrerer Personen stehenden Vermögen eingetreten, so ist die Entschädigung jedem Miteigentümer entsprechend seinem Vermögensanteil im Zeitpunkt des Verlustes zu gewähren.
(2)Absatz 2,Ist der Verlust im gemeinschaftlichen Vermögen der Gesellschafter einer Personenvereinigung nach bürgerlichem Recht oder im Vermögen einer Personengesellschaft des Handelsrechtes eingetreten, so ist die Entschädigung jedem Gesellschafter, der die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt, entsprechend seiner im Zeitpunkt des Verlustes sich ergebenden Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft zu gewähren.Ist der Verlust im gemeinschaftlichen Vermögen der Gesellschafter einer Personenvereinigung nach bürgerlichem Recht oder im Vermögen einer Personengesellschaft des Handelsrechtes eingetreten, so ist die Entschädigung jedem Gesellschafter, der die persönlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, erfüllt, entsprechend seiner im Zeitpunkt des Verlustes sich ergebenden Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208455