Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 18.01.1974 — BGBl. Nr. 636/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute18.01.1974 BGBl. Nr. 636/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.01.1974BGBl. Nr. 636/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ist der Verlust in einem im Eigentum mehrerer Personen stehenden Vermögen eingetreten, so ist die Entschädigung jedem Miteigentümer entsprechend seinem Vermögensanteil im Zeitpunkt des Verlustes zu gewähren.
  2. Absatz 2,Ist der Verlust im gemeinschaftlichen Vermögen der Gesellschafter einer Personenvereinigung nach bürgerlichem Recht oder im Vermögen einer Personengesellschaft des Handelsrechtes eingetreten, so ist die Entschädigung jedem Gesellschafter, der die persönlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, erfüllt, entsprechend seiner im Zeitpunkt des Verlustes sich ergebenden Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft zu gewähren.

Im RIS seit

12.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20010335

Dokumentnummer

NOR40208455