Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1973Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 6.Paragraph 6,
Ist der Verlust im Vermögen einer nach Entstehung des Verlustes aufgelösten juristischen Person (Agrargemeinschaft) eingetreten, so ist die Entschädigung jedem nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten, der die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt, entsprechend seinem Anteil aus der Abwicklung (Einzelteilung) zu gewähren. Ist der Verlust im Vermögen einer nach Entstehung des Verlustes aufgelösten juristischen Person (Agrargemeinschaft) eingetreten, so ist die Entschädigung jedem nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten, der die persönlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, erfüllt, entsprechend seinem Anteil aus der Abwicklung (Einzelteilung) zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208456