Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 08.07.1958 — BGBl. Nr. 130/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute08.07.1958 BGBl. Nr. 130/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.07.1958BGBl. Nr. 130/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei Ermittlung der Leistung nach Paragraph 2, Absatz 1 ist von der sich aus dem Inhalt des Versicherungsvertrages ergebenden Versicherungsleistung auszugehen; war in dem Zeitpunkte, bis zu dem die Prämien tatsächlich bezahlt worden sind, der Versicherungsfall noch nicht eingetreten, so gilt für die Ermittlung der Leistung die Versicherung als auf Grund des tatsächlichen Prämienzahlungsstandes in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt.
  2. Absatz 2,Auf die gemäß Absatz 1 ermittelte Leistung ist Artikel römisch drei des Versicherungswiederaufbaugesetzes anzuwenden.
  3. Absatz 3,An Stelle noch nicht fälliger Leistungen gemäß Absatz 2 kann eine Barablöse in der Höhe der entsprechenden geschäftsplanmäßigen Prämienreserve verlangt werden.

Im RIS seit

11.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Gesetzesnummer

20010337

Dokumentnummer

NOR40208475