Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1958Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Leistung der Versicherungsunternehmung gemäß § 4 wird nach Ablauf eines Monates fällig, nachdem die Äußerung der Finanzlandesdirektion (§ 3 Absatz 3) bei der Versicherungsunternehmung eingelangt ist und die nötigen Erhebungen abgeschlossen worden sind.Die Leistung der Versicherungsunternehmung gemäß Paragraph 4, wird nach Ablauf eines Monates fällig, nachdem die Äußerung der Finanzlandesdirektion (Paragraph 3, Absatz 3) bei der Versicherungsunternehmung eingelangt ist und die nötigen Erhebungen abgeschlossen worden sind.
(2)Absatz 2,Gerät die Versicherungsunternehmung mit der Zahlung in Verzug, so sind die Leistungen nach diesem Bundesgesetz vom Tage ihrer Fälligkeit an zu verzinsen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208476