Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1958Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Den Versicherungsunternehmungen werden auf Antrag die von ihnen im Ausmaß des § 4 erbrachten Leistungen vom Bund vergütet.Den Versicherungsunternehmungen werden auf Antrag die von ihnen im Ausmaß des Paragraph 4, erbrachten Leistungen vom Bund vergütet.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Vergütung dieser Leistungen wird drei Monate nach dem Tage fällig, an dem er beim Bundesministerium für Finanzen mit allen zu seiner Überprüfung erforderlichen Unterlagen angemeldet worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208477