Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 27.11.2018 — BGBl. III Nr. 166/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute27.11.2018 BGBl. III Nr. 166/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Beteiligung Islands

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 2018,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

27.11.2018BGBl. III Nr. 166/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

ARTIKEL 5

Berichterstattung

  1. Absatz eins,Island legt dem Sekretariat des UNFCCC im Einklang mit dieser Vereinbarung, den Anforderungen des Protokolls von Kyoto, der in Doha beschlossenen Änderung und den in deren Rahmen erlassenen Beschlüssen bis zum 15. April 2015 einen Bericht zur Erleichterung der Berechnung der ihm zugeteilten Menge vor.
  2. Absatz 2,Die Union erstellt im Einklang mit dieser Vereinbarung, den Anforderungen des Protokolls von Kyoto, der in Doha beschlossenen Änderung und den in deren Rahmen erlassenen Beschlüssen einen Bericht zur Erleichterung der Berechnung der der Union zugeteilten Menge und einen Bericht zur Erleichterung der Berechnung der der Union, ihren Mitgliedstaaten und Island gemeinsam zugeteilten Menge. Die Union legt diese Berichte dem Sekretariat des UNFCCC bis 15. April 2015 vor.

Im RIS seit

16.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018

Gesetzesnummer

20010339

Dokumentnummer

NOR40208506