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Art. 6

Fassungen
ab 27.11.2018 — BGBl. III Nr. 166/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute27.11.2018 BGBl. III Nr. 166/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Beteiligung Islands

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 2018,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

27.11.2018BGBl. III Nr. 166/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

ARTIKEL 6

Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung

  1. Absatz eins,Es wird ein Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.
  2. Absatz 2,Der Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung sorgt für die wirksame Umsetzung und Durchführung dieser Vereinbarung. Zu diesem Zweck trifft er die in Artikel 4 dieser Vereinbarung vorgesehenen Entscheidungen und tauscht Meinungen und Informationen im Zusammenhang mit der Anwendung der Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung aus. Der Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung trifft alle Entscheidungen einvernehmlich.
  3. Absatz 3,Der Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung tritt auf ein Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien oder auf Initiative der Union zusammen. Das Ersuchen ist an die Union zu richten.
  4. Absatz 4,Bei den Mitgliedern des Ausschusses für die gemeinsame Erfüllung, die die Union und ihre Mitgliedstaaten vertreten, handelt es sich anfangs um die Vertreter der Kommission und der Mitgliedstaaten, die auch im Ausschuss für Klimaänderung der Europäischen Union mitwirken, der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates1 eingesetzt wurde. Der Vertreter Islands wird vom isländischen Ministerium für Umwelt und natürliche Ressourcen ernannt. Die Sitzungen des Ausschusses für die gemeinsame Erfüllung werden nach Möglichkeit in zeitlicher Nähe zu denen des Ausschusses für Klimaänderung angesetzt.
  5. Absatz 5,Der Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung.

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1 Verordnung (EU) Nr. 525 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG Amtsblatt , L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

Im RIS seit

16.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018

Gesetzesnummer

20010339

Dokumentnummer

NOR40208507