Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anmeldegesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 235/1971Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung von Vermögensverlusten in Polen.
(2)Absatz 2,Die Anmeldung dient der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen nach einem besonderen Bundesgesetz zur Durchführung des am 6. Oktober 1970 unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen, welches bestimmen wird, ob und inwieweit die in Abs. 1 genannten Vermögensverluste zu entschädigen sind.Die Anmeldung dient der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen nach einem besonderen Bundesgesetz zur Durchführung des am 6. Oktober 1970 unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen, welches bestimmen wird, ob und inwieweit die in Absatz eins, genannten Vermögensverluste zu entschädigen sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208658