Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anmeldegesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 235/1971Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 2.Paragraph 2,
Vermögensverluste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die entstanden sind durch Inanspruchnahme von Vermögenschaften, Rechten und Interessen
zufolge der polnischen Rechtsvorschriften über die Nationalisierung oder
zufolge der polnischen Rechtsvorschriften über die Reform in der Agrar- und Forstwirtschaft oder
zufolge anderer polnischer Rechtsvorschriften oder
auf Grund von Entscheidungen oder Beschlüssen polnischer Organe, welche die Entziehung von Eigentumsrechten sowie anderer österreichischer Rechte und Interessen zur Folge hatten.
Schlagworte
Agrarwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208659