Norm Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann× ▾ ‹›Gliederung Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann Fassungen (Gesetz) ab 01.07.1961 — BGBl. Nr. 162/1961▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute01.07.1961 § → § BGBl. Nr. 162/1961 02.08.196030.06.1961 BGBl. Nr. 162/1960 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.07.1961 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArt. 1