Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 22.01.1954 — BGBl. Nr. 14/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute22.01.1954 BGBl. Nr. 14/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

22.01.1954BGBl. Nr. 14/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Unmöglichkeit der Eheschließung aus rassischen Gründen ist anzuerkennen, wenn ein Ehehindernis nach dem Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935, Deutsches RGBl. römisch eins S. 1146, oder der Ersten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 14. November 1935, Deutsches RGBl. römisch eins S. 1334, vorlag, in den Fällen der Paragraphen 4 und 6 der genannten Verordnung jedoch nur dann, wenn der Standesbeamte die Trauung nur aus diesen Gründen verweigert hat.
  2. Absatz 2,Unmöglichkeit der Eheschließung aus politischen Gründen ist anzuerkennen, wenn einer der Verlobten wegen politischer Verfolgung durch den Nationalsozialismus unter falschem Namen, verborgen oder sonstwie außerhalb der bürgerlichen Ordnung leben mußte.

Schlagworte

dRGBl. I S. 1146/1935, dRGBl. I S. 1334/1935

Im RIS seit

07.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010363

Dokumentnummer

NOR40208720