Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1954Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
Haben Verlobte, bei denen die Voraussetzungen des § 1, mit Ausnahme der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 3, vorliegen, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Eheschließung in der gesetzlichen Form nachgeholt, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, daß die Ehe als mit dem nach § 1 Abs. 2 maßgebenden Tage zustandegekommen gilt. Dieser Tag ist in der Entscheidung festzustellen. Haben Verlobte, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph eins,, mit Ausnahme der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 3,, vorliegen, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Eheschließung in der gesetzlichen Form nachgeholt, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, daß die Ehe als mit dem nach Paragraph eins, Absatz 2, maßgebenden Tage zustandegekommen gilt. Dieser Tag ist in der Entscheidung festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Dokumentnummer
NOR40208721