Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 22.01.1954 — BGBl. Nr. 14/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute22.01.1954 BGBl. Nr. 14/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

22.01.1954BGBl. Nr. 14/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wurde eine Ehe wegen eines Ehehindernisses der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften für nichtig erklärt, haben aber dessenungeachtet die Ehegatten ihren Willen, die eheliche Verbindung aufrechtzuerhalten, ernstlich bekundet, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, daß zwischen ihnen eine Ehe als zustandegekommen gilt. Der Tag der seinerzeitigen Eheschließung gilt für diese Ehe als Tag der Eheschließung.
  2. Absatz 2,Haben die Ehegatten einer im Sinne des Absatz eins, für nichtig erklärten Ehe vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erneut miteinander die Ehe geschlossen, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, daß diese Ehe als mit dem Tage der seinerzeitigen Eheschließung zustandegekommen gilt.

Im RIS seit

07.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010363

Dokumentnummer

NOR40208722