Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 22.01.1954 — BGBl. Nr. 14/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute22.01.1954 BGBl. Nr. 14/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

22.01.1954BGBl. Nr. 14/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 5,

Entscheidungen nach den Paragraphen eins, 3 und 4 haben keine Rechtswirkung für das Erbrecht und für das eheliche Güterrecht. Für andere Rechte haben sie nur dann Rechtswirkung, wenn die antragstellende Partei im Antrag oder binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Nachfrist von mindestens drei Monaten unter genauer Bezeichnung des Anspruchs und des Schuldners erklärt, daß sie solche Rechte geltend zu machen beabsichtigt; auch bei rechtzeitiger Abgabe der Erklärung sind solche Rechte für die Vergangenheit jedenfalls auf einen Zeitraum von drei Jahren, vom Tage der Antragstellung zurückgerechnet, beschränkt.

Im RIS seit

07.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010363

Dokumentnummer

NOR40208723