Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 22.01.1954 — BGBl. Nr. 14/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute22.01.1954 BGBl. Nr. 14/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

22.01.1954BGBl. Nr. 14/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Über Anträge nach den Paragraphen eins, 3 und 4 entscheidet das Oberlandesgericht Wien in einem Senat von drei Richtern. Es ist für das ganze Bundesgebiet zuständig. Die Bestimmung eines anderen Oberlandesgerichts im Sinne des Paragraph 31, Jurisdiktionsnorm ist nicht ausgeschlossen. Der Rechtszug gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts geht in zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof.
  2. Absatz 2,Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Der von der antragstellenden Partei bezeichnete Schuldner (Paragraph 5, zweiter Satz) ist als Partei dem Verfahren beizuziehen.
    2. Ziffer 2
      Beweisaufnahmen haben vor dem Senat des Oberlandesgerichts in mündlicher Verhandlung stattzufinden; im übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis sinngemäß anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Die Verweisung auf den Rechtsweg ist ausgeschlossen.
    4. Ziffer 4
      Das Rechtsmittel der Vorstellung ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Für das Verfahren werden keine Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren erhoben.

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Im RIS seit

07.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010363

Dokumentnummer

NOR40208725