Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 22.01.1954 — BGBl. Nr. 14/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute22.01.1954 BGBl. Nr. 14/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

22.01.1954BGBl. Nr. 14/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Oberlandesgericht Wien übersendet eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidungen nach den Paragraphen eins, 3 und 4 dem Standesamt. Zuständig ist jenes Standesamt, das für die Beurkundung der Eheschließung im Zeitpunkt der konfessionellen Eheschließungserklärung oder des Antrags auf Erlassung des Aufgebots oder der Genehmigung der Eheschließung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Ehenichtigkeitsurteils (Paragraph 4, Absatz eins,) für den Verlobten (Ehemann) oder, falls dieser im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für die Verlobte (Ehefrau) zuständig gewesen wäre; hatte keiner der beiden Verlobten (Ehegatten) im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Standesamt Wien-Innere Stadt-Mariahilf zuständig. In den Fällen des Paragraph 3 und des Paragraph 4, Absatz 2, ist das Standesamt zuständig, bei dem die Eheschließung nachgeholt (erneuert) worden ist.
  2. Absatz 2,Die Standesämter haben die ihnen gemäß Absatz eins, mitgeteilten Personenstandsfälle in die Personenstandsbücher einzutragen.

Im RIS seit

07.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010363

Dokumentnummer

NOR40208726