Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1954Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Oberlandesgericht Wien übersendet eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidungen nach den §§ 1, 3 und 4 dem Standesamt. Zuständig ist jenes Standesamt, das für die Beurkundung der Eheschließung im Zeitpunkt der konfessionellen Eheschließungserklärung oder des Antrags auf Erlassung des Aufgebots oder der Genehmigung der Eheschließung (§ 1 Abs. 1) oder im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Ehenichtigkeitsurteils (§ 4 Abs. 1) für den Verlobten (Ehemann) oder, falls dieser im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für die Verlobte (Ehefrau) zuständig gewesen wäre; hatte keiner der beiden Verlobten (Ehegatten) im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Standesamt Wien-Innere Stadt-Mariahilf zuständig. In den Fällen des § 3 und des § 4 Abs. 2 ist das Standesamt zuständig, bei dem die Eheschließung nachgeholt (erneuert) worden ist.Das Oberlandesgericht Wien übersendet eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidungen nach den Paragraphen eins, 3 und 4 dem Standesamt. Zuständig ist jenes Standesamt, das für die Beurkundung der Eheschließung im Zeitpunkt der konfessionellen Eheschließungserklärung oder des Antrags auf Erlassung des Aufgebots oder der Genehmigung der Eheschließung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Ehenichtigkeitsurteils (Paragraph 4, Absatz eins,) für den Verlobten (Ehemann) oder, falls dieser im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für die Verlobte (Ehefrau) zuständig gewesen wäre; hatte keiner der beiden Verlobten (Ehegatten) im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Standesamt Wien-Innere Stadt-Mariahilf zuständig. In den Fällen des Paragraph 3 und des Paragraph 4, Absatz 2, ist das Standesamt zuständig, bei dem die Eheschließung nachgeholt (erneuert) worden ist.
(2)Absatz 2,Die Standesämter haben die ihnen gemäß Abs. 1 mitgeteilten Personenstandsfälle in die Personenstandsbücher einzutragen.Die Standesämter haben die ihnen gemäß Absatz eins, mitgeteilten Personenstandsfälle in die Personenstandsbücher einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Dokumentnummer
NOR40208726