Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 20.01.1946 — BGBl. Nr. 14/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute20.01.1946 BGBl. Nr. 14/1946 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1946,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.01.1946BGBl. Nr. 14/1946

Außerkrafttretensdatum

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Paragraph eins,

Gegen Personen; die

  1. Litera a
    im Kampfe gegen den Nationalsozialismus oder Faschismus,
  2. Litera b
    oder zur Unterstützung des Österreichischen Freiheitskampfes oder in der Absicht, ein selbständiges, unabhängiges und demokratisches Österreich wiederherzustellen,
strafbare Handlungen begangen haben, ist kein Strafverfahren einzuleiten; ein etwa eingeleitetes Strafverfahren ist einzustellen.

Im RIS seit

07.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Gesetzesnummer

20010365

Dokumentnummer

NOR40208756