Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1946Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Gegen Personen; die
im Kampfe gegen den Nationalsozialismus oder Faschismus,
oder zur Unterstützung des Österreichischen Freiheitskampfes oder in der Absicht, ein selbständiges, unabhängiges und demokratisches Österreich wiederherzustellen,
strafbare Handlungen begangen haben, ist kein Strafverfahren einzuleiten; ein etwa eingeleitetes Strafverfahren ist einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018
Dokumentnummer
NOR40208756