Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1946Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Allen Personen, die wegen einer oder mehrerer der in § 1 bezeichneten Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Strafe nachgesehen, wenn sie noch nicht vollstreckt ist. Allen Personen, die wegen einer oder mehrerer der in Paragraph eins, bezeichneten Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Strafe nachgesehen, wenn sie noch nicht vollstreckt ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018
Dokumentnummer
NOR40208757