Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1946Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Ergibt sich nicht bereits aus dem Strafverfahren, daß die Bestimmungen des § 1 auf die begangene strafbare Handlung anzuwenden sind, so kann derjenige, für den die Begünstigungen dieses Gesetzes in Anspruch genommen werden, den Beweis dafür, daß es sich um Straftaten der in § 1 angegebenen Art handelt, auch noch anläßlich dieser Inanspruchnahme durch Urkunden oder andere in der Strafprozeßordnung vorgesehene Beweismittel erbringen. Ergibt sich nicht bereits aus dem Strafverfahren, daß die Bestimmungen des Paragraph eins, auf die begangene strafbare Handlung anzuwenden sind, so kann derjenige, für den die Begünstigungen dieses Gesetzes in Anspruch genommen werden, den Beweis dafür, daß es sich um Straftaten der in Paragraph eins, angegebenen Art handelt, auch noch anläßlich dieser Inanspruchnahme durch Urkunden oder andere in der Strafprozeßordnung vorgesehene Beweismittel erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018
Dokumentnummer
NOR40208758