Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Niederlande
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 160/1967Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 13.Paragraph 13,
Sind Vermögenswerte vom Geschädigten vor dem 1. April 1941 oder nach diesem Zeitpunkt ohne Reichsmark-Transfer erworben oder vom Geschädigten dementsprechende Leistungen erbracht worden, so ist der Ermittlung des Verlustes zugrunde zu legen:
bei anderen als im § 12 genannten Aktien oder bei sonstigen Wertpapieren der Nennwert des einzelnen Titels;bei anderen als im Paragraph 12, genannten Aktien oder bei sonstigen Wertpapieren der Nennwert des einzelnen Titels;
bei Forderungen, Guthaben oder abgenommenem Bargeld das aushaftende Kapital;
bei Betrieben das bilanzmäßige Reinvermögen;
bei sonstigen Vermögenswerten der zum 31. August 1951 nach den Wert- und Preisverhältnissen in den Niederlanden anzunehmende Verkehrswert.
Schlagworte
Wertverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Dokumentnummer
NOR40208775