Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Niederlande
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 160/1967Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 14.Paragraph 14,
Sind Vermögenswerte von Geschädigten nach dem 1. April 1941 in den Niederlanden mittels Reichsmark-Transfer erworben oder vom Geschädigten dementsprechende Leistungen erbracht worden, so ist derjenige Betrag in Schilling anzunehmen, der sich ergibt, wenn der zum seinerzeitigen Erwerb verwendete Reichsmark-Betrag im Verhältnis 1 : 1 in österreichische Schilling umgerechnet wird. Für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum Monat der Abrechnung, längstens jedoch bis zum 30. April 1960 sind 5% Zinsen für das Jahr von dem auf Schilling umgerechneten Betrag hinzuzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Dokumentnummer
NOR40208776