Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 18.05.1967 — BGBl. Nr. 160/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute18.05.1967 BGBl. Nr. 160/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Niederlande

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

18.05.1967BGBl. Nr. 160/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Für folgende Fahrnisse gelten Pauschalsätze:

Einrichtung eines Zimmers

600 Hollandgulden,

Einrichtung einer Küche

300 Hollandgulden,

Einrichtung eines Kabinetts

300 Hollandgulden,

Einrichtung eines Badezimmers

150 Hollandgulden,

Einrichtung eines Vorzimmers

75 Hollandgulden,

Bekleidung und Wäsche

100 Hollandgulden,

Sonstiges Gerät des Haushalts

100 Hollandgulden.

  1. Absatz 2,Die Pauschalsätze stehen auch dann zu, wenn der Verlust der ganzen Einrichtung glaubhaft gemacht werden kann, obwohl nur der Verlust einzelner Gegenstände erwiesen ist.
  2. Absatz 3,Bei Verlust einzelner Einrichtungsgegenstände ist der Verlust nach der Liste der Anlage zum Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1958,, zu ermitteln. Jeder Punkt laut Liste ist mit 0'40 Hollandgulden anzusetzen. Der Pauschalsatz für Bekleidung und Wäsche ist auch dann voll zu leisten, wenn nur die Inanspruchnahme einzelner Gegenstände erwiesen ist.

Im RIS seit

19.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010366

Dokumentnummer

NOR40208777