Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Niederlande
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 160/1967Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Für folgende Fahrnisse gelten Pauschalsätze:
Einrichtung eines Zimmers | 600 Hollandgulden, |
Einrichtung einer Küche | 300 Hollandgulden, |
Einrichtung eines Kabinetts | 300 Hollandgulden, |
Einrichtung eines Badezimmers | 150 Hollandgulden, |
Einrichtung eines Vorzimmers | 75 Hollandgulden, |
Bekleidung und Wäsche | 100 Hollandgulden, |
Sonstiges Gerät des Haushalts | 100 Hollandgulden. |
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(2)Absatz 2,Die Pauschalsätze stehen auch dann zu, wenn der Verlust der ganzen Einrichtung glaubhaft gemacht werden kann, obwohl nur der Verlust einzelner Gegenstände erwiesen ist.
(3)Absatz 3,Bei Verlust einzelner Einrichtungsgegenstände ist der Verlust nach der Liste der Anlage zum Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz, BGBl. Nr. 127/1958, zu ermitteln. Jeder Punkt laut Liste ist mit 0'40 Hollandgulden anzusetzen. Der Pauschalsatz für Bekleidung und Wäsche ist auch dann voll zu leisten, wenn nur die Inanspruchnahme einzelner Gegenstände erwiesen ist.Bei Verlust einzelner Einrichtungsgegenstände ist der Verlust nach der Liste der Anlage zum Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1958,, zu ermitteln. Jeder Punkt laut Liste ist mit 0'40 Hollandgulden anzusetzen. Der Pauschalsatz für Bekleidung und Wäsche ist auch dann voll zu leisten, wenn nur die Inanspruchnahme einzelner Gegenstände erwiesen ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Dokumentnummer
NOR40208777