Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 18.05.1967 — BGBl. Nr. 160/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute18.05.1967 BGBl. Nr. 160/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Niederlande

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

18.05.1967BGBl. Nr. 160/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Sobald die Entscheidung gemäß Paragraph 19, bei allen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenat der Verteilungsplan zu erstellen.
  2. Absatz 2,Übersteigt die Summe der festgestellten Verluste die vorhandenen Mittel, so ergibt sich die Verteilungsquote aus der Teilung dieser Mittel durch die Summe der festgestellten Verluste; in einem solchen Fall sind die festgestellten Verluste nur mit dem der Verteilungsquote entsprechenden Teilbetrag zu entschädigen. Ob und inwieweit darüber hinaus eine weitere Entschädigung gebührt, bleibt der Regelung durch ein besonderes Bundesgesetz vorbehalten.
  3. Absatz 3,Übersteigen jedoch die vorhandenen Mitte! die Summe der festgestellten Verluste, so ist auf diesen Umstand zwar im Verteilungsplan hinzuweisen, der Rest jedoch nicht zu verteilen.
  4. Absatz 4,Der vom Verteilungssenat erstellte Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung hat die Mittel, die Summe der Verluste, eine Verteilungsquote oder den Rest anzuführen.

Im RIS seit

19.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010366

Dokumentnummer

NOR40208782