Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Niederlande
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 160/1967Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Sobald die Entscheidung gemäß § 19 bei allen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenat der Verteilungsplan zu erstellen.Sobald die Entscheidung gemäß Paragraph 19, bei allen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenat der Verteilungsplan zu erstellen.
(2)Absatz 2,Übersteigt die Summe der festgestellten Verluste die vorhandenen Mittel, so ergibt sich die Verteilungsquote aus der Teilung dieser Mittel durch die Summe der festgestellten Verluste; in einem solchen Fall sind die festgestellten Verluste nur mit dem der Verteilungsquote entsprechenden Teilbetrag zu entschädigen. Ob und inwieweit darüber hinaus eine weitere Entschädigung gebührt, bleibt der Regelung durch ein besonderes Bundesgesetz vorbehalten.
(3)Absatz 3,Übersteigen jedoch die vorhandenen Mitte! die Summe der festgestellten Verluste, so ist auf diesen Umstand zwar im Verteilungsplan hinzuweisen, der Rest jedoch nicht zu verteilen.
(4)Absatz 4,Der vom Verteilungssenat erstellte Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung hat die Mittel, die Summe der Verluste, eine Verteilungsquote oder den Rest anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Dokumentnummer
NOR40208782