Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Niederlande
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 160/1967Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Auf Grund des Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der im Einzelfall über Anspruch und Verlust entschieden hat, gemäß dem Ergebnis des Verteilungsplanes die Entschädigung festzusetzen und auf Leistung zu erkennen.
(2)Absatz 2,Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Dokumentnummer
NOR40208783