Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1959Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Ein Antrag gemäß § 1 Abs. 1 ist vom Gericht abzuweisen, wenn Ein Antrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist vom Gericht abzuweisen, wenn
einer der Verlobten bei Lebzeiten des anderen mit einer dritten Person eine Ehe geschlossen hat;
hinsichtlich der vor dem Seelsorger erwirkten Trauung ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, mit dem das Nichtbestehen der Ehe zwischen den Parteien festgestellt oder die Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist; oder
einer der Verlobten bei Lebzeiten des anderen seinen Ehewillen nicht durch Verbleib in der Gemeinschaft oder sonst in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nach außenhin ernstlich und bestimmt aufrechterhalten hat.
(2)Absatz 2,Ein Antrag gemäß § 1 Abs. 2 ist vom Gericht abzuweisen, wenn einer der im Abs. 1 angeführten Umstände vor der Nachholung der Eheschließung eingetreten ist.Ein Antrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist vom Gericht abzuweisen, wenn einer der im Absatz eins, angeführten Umstände vor der Nachholung der Eheschließung eingetreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018
Dokumentnummer
NOR40209113