Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 09.10.1959 — BGBl. Nr. 208/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute09.10.1959 BGBl. Nr. 208/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1959,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.10.1959BGBl. Nr. 208/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 2,

Ein Antrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist vom Gericht abzuweisen, wenn

  1. Ziffer eins
    einer der Verlobten bei Lebzeiten des anderen mit einer dritten Person eine Ehe geschlossen hat;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der vor dem Seelsorger erwirkten Trauung ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, mit dem das Nichtbestehen der Ehe zwischen den Parteien festgestellt oder die Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist; oder
  3. Ziffer 3
    einer der Verlobten bei Lebzeiten des anderen seinen Ehewillen nicht durch Verbleib in der Gemeinschaft oder sonst in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nach außenhin ernstlich und bestimmt aufrechterhalten hat.
  1. Absatz 2,Ein Antrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist vom Gericht abzuweisen, wenn einer der im Absatz eins, angeführten Umstände vor der Nachholung der Eheschließung eingetreten ist.

Im RIS seit

13.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Gesetzesnummer

20010371

Dokumentnummer

NOR40209113