Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1959Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
Entscheidungen nach § 1 wirken hinsichtich des Erbrechts und des ehelichen Güterrechts nur für die Zeit ab Antragstellung, hinsichtlich der Bezüge, auf die ein Ehegatte aus dem Bestand der Ehe mit dem anderen gegen Dritte Anspruck hat, auch für die der Antragstellung vorangegangenen drei Jahre. Entscheidungen nach Paragraph eins, wirken hinsichtich des Erbrechts und des ehelichen Güterrechts nur für die Zeit ab Antragstellung, hinsichtlich der Bezüge, auf die ein Ehegatte aus dem Bestand der Ehe mit dem anderen gegen Dritte Anspruck hat, auch für die der Antragstellung vorangegangenen drei Jahre.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018
Dokumentnummer
NOR40209114