Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 09.10.1959 — BGBl. Nr. 208/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute09.10.1959 BGBl. Nr. 208/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1959,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

09.10.1959BGBl. Nr. 208/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Über Anträge nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Oberlandesgericht. Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die konfessionelle Eheschließungserklärung abgegeben, im Falle des Paragraph eins, Absatz 2, die Eheschließung nachgeholt worden ist. Der Rechtszug gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes geht in zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof.
  2. Absatz 2,Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Beweisaufnahmen haben vor dem Senat des Oberlandesgerichtes in mündlicher Verhandlung stattzufinden; im übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis sinngemäß anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Die Verweisung auf den Rechtsweg ist ausgeschlossen.
    3. Ziffer 3
      Das Rechtsmittel der Vorstellung ist unzulässig.

Im RIS seit

13.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Gesetzesnummer

20010371

Dokumentnummer

NOR40209116