Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1959Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Das Oberlandesgericht hat eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung nach § 1 dem Standesamt zu übersenden. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk die konfessionelle Eheschließungserklärung abgegeben, im Falle des § 1 Abs. 2 bei dem die Eheschließung nachgeholt worden ist.Das Oberlandesgericht hat eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung nach Paragraph eins, dem Standesamt zu übersenden. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk die konfessionelle Eheschließungserklärung abgegeben, im Falle des Paragraph eins, Absatz 2, bei dem die Eheschließung nachgeholt worden ist.
(2)Absatz 2,Die Standesämter haben die ihnen nach Abs. 1 mitgeteilten Personenstandsfälle in die Personenstandsbücher einzutragen.Die Standesämter haben die ihnen nach Absatz eins, mitgeteilten Personenstandsfälle in die Personenstandsbücher einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018
Dokumentnummer
NOR40209117