Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zweites Rückgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1949Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zur Erhebung der Ansprüche sind die in den §§ 2 bis 5 des Ersten Rückgabegesetzes genannten Vermögensträger berechtigt.Zur Erhebung der Ansprüche sind die in den Paragraphen 2 bis 5 des Ersten Rückgabegesetzes genannten Vermögensträger berechtigt.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 6, Abs. (1), (2) und (5), sowie der §§ 7 und 8 des Ersten Rückgabegesetzes sind anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 6,, Abs. (1), (2) und (5), sowie der Paragraphen 7 und 8 des Ersten Rückgabegesetzes sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Anspruch ist jedoch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend zu machen. Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018
Dokumentnummer
NOR40209177