Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1967Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes bei Betriebsvermögen ist von der in der Ungarischen Volksrepublik zum 1. Jänner 1947 aufgestellten Forint-Eröffnungsbilanz auszugehen.
(2)Absatz 2,Der Überschuß der Aktiven über die ohne das Eigenkapital anzusetzenden Passiven ist in Schilling umzurechnen.
(3)Absatz 3,Ist eine Forint-Eröffnungsbilanz nicht feststellbar oder nicht aufgestellt worden, so ist von der zum nächsten darauffolgenden Zeitpunkt oder anläßlich der Maßnahme aufgestellten Bilanz oder in Ermangelung einer solchen Bilanz von dem bei den Vermögensverhandlungen festgestellten Status auszugehen. Ist auch ein solcher Status nicht festgestellt worden, so ist der Verlust unter sinngemäßer Anwendung des § 24 des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1962, zu schätzen.Ist eine Forint-Eröffnungsbilanz nicht feststellbar oder nicht aufgestellt worden, so ist von der zum nächsten darauffolgenden Zeitpunkt oder anläßlich der Maßnahme aufgestellten Bilanz oder in Ermangelung einer solchen Bilanz von dem bei den Vermögensverhandlungen festgestellten Status auszugehen. Ist auch ein solcher Status nicht festgestellt worden, so ist der Verlust unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24, des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,, zu schätzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Dokumentnummer
NOR40209283