Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.12.1964 — BGBl. Nr. 294/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.12.1964 BGBl. Nr. 294/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.12.1964BGBl. Nr. 294/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes bei Betriebsvermögen ist von der in der Ungarischen Volksrepublik zum 1. Jänner 1947 aufgestellten Forint-Eröffnungsbilanz auszugehen.
  2. Absatz 2,Der Überschuß der Aktiven über die ohne das Eigenkapital anzusetzenden Passiven ist in Schilling umzurechnen.
  3. Absatz 3,Ist eine Forint-Eröffnungsbilanz nicht feststellbar oder nicht aufgestellt worden, so ist von der zum nächsten darauffolgenden Zeitpunkt oder anläßlich der Maßnahme aufgestellten Bilanz oder in Ermangelung einer solchen Bilanz von dem bei den Vermögensverhandlungen festgestellten Status auszugehen. Ist auch ein solcher Status nicht festgestellt worden, so ist der Verlust unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24, des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,, zu schätzen.

Im RIS seit

19.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010376

Dokumentnummer

NOR40209283