Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1967Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Betrifft ein im § 13 genannter Verlust Anteile an einer ungarischen juristischen Person oder an einer ungarischen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist der den Entschädigungswerber treffende Verlust mit dem seiner Beteiligung entsprechenden Hundertsatz der für das Gesamtvermögen ermittelten Höhe des Verlustes festzustellen.Betrifft ein im Paragraph 13, genannter Verlust Anteile an einer ungarischen juristischen Person oder an einer ungarischen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist der den Entschädigungswerber treffende Verlust mit dem seiner Beteiligung entsprechenden Hundertsatz der für das Gesamtvermögen ermittelten Höhe des Verlustes festzustellen.
(2)Absatz 2,Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft anzuwenden, soweit die Aktien auf Grund der ungarischen Verordnung mit Gesetzeskraft Nr. 20/1949, Magyar Közlöny (Ungarisches Amtsblatt) Nr. 265—268 vom 28. Dezember 1949 sowohl angemeldet als auch abgeliefert worden sind und wenn die Beteiligung mehr als 4 vom Hundert des zuletzt in Pengö ausgewiesenen Grundkapitals betragen hat.Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft anzuwenden, soweit die Aktien auf Grund der ungarischen Verordnung mit Gesetzeskraft Nr. 20 aus 1949,, Magyar Közlöny (Ungarisches Amtsblatt) Nr. 265—268 vom 28. Dezember 1949 sowohl angemeldet als auch abgeliefert worden sind und wenn die Beteiligung mehr als 4 vom Hundert des zuletzt in Pengö ausgewiesenen Grundkapitals betragen hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Dokumentnummer
NOR40209284