Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1967Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Zur Ermittlung des Verlustes bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sind Gebäude, die einen gesonderten Steuerwert aufweisen, mit dem zwölffachen ungarischen Steuerwert zu bewerten.
(2)Absatz 2,Bei Grund und Boden ist vom Katastralreinertrag, entsprechend dem ungarischen Grundkataster, auszugehen. Jede Katasterkrone des auf die jeweilige Fläche entfallenden Katastralreinertrages ist für die Kulturgattungen Acker, Wiese, Garten, Weingarten, Wald, Hutweide und See, Sumpf, Teich einschließlich Schilfrohrgebiete mit dem Vervielfacher 310 auf Schilling umzurechnen. Für unproduktive Flächen ist je Hektar ein Betrag von 500 Schilling zu berechnen.
(3)Absatz 3,Bei der Kulturgattung Wald ist der auf Schilling umgerechnete Betrag um einen Zuschlag von 400 vom Hundert zu erhöhen.
(4)Absatz 4,Ist ein Verlust gemäß Abs. 1 zu entschädigen, so ist für sonstige Betriebsbestandteile, wie insbesondere stehende und umlaufende Betriebsmittel, ein Zuschlag von 20 vom Hundert des für Grund und Boden ermittelten Betrages zu berechnen.Ist ein Verlust gemäß Absatz eins, zu entschädigen, so ist für sonstige Betriebsbestandteile, wie insbesondere stehende und umlaufende Betriebsmittel, ein Zuschlag von 20 vom Hundert des für Grund und Boden ermittelten Betrages zu berechnen.
(5)Absatz 5,Für Lasten ist § 12 anzuwenden.Für Lasten ist Paragraph 12, anzuwenden.
(6)Absatz 6,Soweit nicht ohne weiteres festzustellen ist, wieviel im bestimmten Fall der Katastralreinertrag beträgt, ist von 15 Katasterkronen für das Joch, ohne Zuschlag gemäß Abs. 3, auszugehen.Soweit nicht ohne weiteres festzustellen ist, wieviel im bestimmten Fall der Katastralreinertrag beträgt, ist von 15 Katasterkronen für das Joch, ohne Zuschlag gemäß Absatz 3,, auszugehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Dokumentnummer
NOR40209298