Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 01.12.1964 — BGBl. Nr. 294/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.12.1964 BGBl. Nr. 294/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.12.1964BGBl. Nr. 294/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Zur Ermittlung des Verlustes bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sind Gebäude, die einen gesonderten Steuerwert aufweisen, mit dem zwölffachen ungarischen Steuerwert zu bewerten.
  2. Absatz 2,Bei Grund und Boden ist vom Katastralreinertrag, entsprechend dem ungarischen Grundkataster, auszugehen. Jede Katasterkrone des auf die jeweilige Fläche entfallenden Katastralreinertrages ist für die Kulturgattungen Acker, Wiese, Garten, Weingarten, Wald, Hutweide und See, Sumpf, Teich einschließlich Schilfrohrgebiete mit dem Vervielfacher 310 auf Schilling umzurechnen. Für unproduktive Flächen ist je Hektar ein Betrag von 500 Schilling zu berechnen.
  3. Absatz 3,Bei der Kulturgattung Wald ist der auf Schilling umgerechnete Betrag um einen Zuschlag von 400 vom Hundert zu erhöhen.
  4. Absatz 4,Ist ein Verlust gemäß Absatz eins, zu entschädigen, so ist für sonstige Betriebsbestandteile, wie insbesondere stehende und umlaufende Betriebsmittel, ein Zuschlag von 20 vom Hundert des für Grund und Boden ermittelten Betrages zu berechnen.
  5. Absatz 5,Für Lasten ist Paragraph 12, anzuwenden.
  6. Absatz 6,Soweit nicht ohne weiteres festzustellen ist, wieviel im bestimmten Fall der Katastralreinertrag beträgt, ist von 15 Katasterkronen für das Joch, ohne Zuschlag gemäß Absatz 3,, auszugehen.

Im RIS seit

19.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010376

Dokumentnummer

NOR40209298