Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1967Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Geldforderungen, die nicht unter § 18 fallen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich gegen einen Schuldner in Ungarn richten, der selbst von einer im Artikel 1 des Vertrages genannten Maßnahme betroffen worden ist und wenn sie effektiv in einer Währung zu erfüllen waren, für die am ersten dem 31. Oktober 1964 folgenden Börsentag an der Wiener Börse ein Devisenkurs notiert hat.Geldforderungen, die nicht unter Paragraph 18, fallen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich gegen einen Schuldner in Ungarn richten, der selbst von einer im Artikel 1 des Vertrages genannten Maßnahme betroffen worden ist und wenn sie effektiv in einer Währung zu erfüllen waren, für die am ersten dem 31. Oktober 1964 folgenden Börsentag an der Wiener Börse ein Devisenkurs notiert hat.
(2)Absatz 2,Für die Umrechnung des aushaftenden Kapitals in Schilling ist der im Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse vom 2. November 1964 angeführte Devisenmittelkurs maßgebend.
(3)Absatz 3,20 vom Hundert des in Schilling ermittelten Betrages sind als Verlust festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Dokumentnummer
NOR40209299