Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1967Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Zur Ermittlung des Verlustes bei den im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Anleihen und Pfandbriefen ist der Nennbetrag je Stück maßgebend. Der auf Fremdwährung lautende Nennbetrag ist gemäß § 17 Abs. 2 in Schilling umzurechnen.Zur Ermittlung des Verlustes bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, genannten Anleihen und Pfandbriefen ist der Nennbetrag je Stück maßgebend. Der auf Fremdwährung lautende Nennbetrag ist gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Schilling umzurechnen.
(2)Absatz 2,7 vom Hundert des in Schilling umgerechneten Betrages sind der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Dokumentnummer
NOR40209300