Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1967Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 19.Paragraph 19,
Bei Vermögenschaften, Rechten und Interessen, deren Verlust von der Ungarischen Volksrepublik gemäß Artikel 1 des Vertrages entschädigt und bei denen die Ermittlung des Verlustes nicht ausdrücklich anders geregelt wird, ist der Verlust nach dem Wert im Zeitpunkt der Maßnahme unter sinngemäßer Anwendung der Regeln des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der geltenden Fassung zu schätzen. Bei Vermögenschaften, Rechten und Interessen, deren Verlust von der Ungarischen Volksrepublik gemäß Artikel 1 des Vertrages entschädigt und bei denen die Ermittlung des Verlustes nicht ausdrücklich anders geregelt wird, ist der Verlust nach dem Wert im Zeitpunkt der Maßnahme unter sinngemäßer Anwendung der Regeln des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, in der geltenden Fassung zu schätzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Dokumentnummer
NOR40209301