Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1967Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Eine österreichische physische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische Person, die sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) als auch am 31. Oktober 1964 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat.Eine österreichische physische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische Person, die sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme (Paragraph 8,) als auch am 31. Oktober 1964 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat.
(2)Absatz 2,Ist eine physische Person vor dem 31. Oktober 1964 verstorben und besaß sie sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) als auch im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern von Todes wegen nach ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge zu gewähren, wenn sie am 31. Oktober 1964 entweder als physische Person die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Person ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben. Die Ansprüche der Rechtsnachfolger auf die nach diesem Bundesgesetz zu leistende Entschädigung sind in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht so anzusehen, als hätten sie sich bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Vermögen befunden.Ist eine physische Person vor dem 31. Oktober 1964 verstorben und besaß sie sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme (Paragraph 8,) als auch im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern von Todes wegen nach ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge zu gewähren, wenn sie am 31. Oktober 1964 entweder als physische Person die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Person ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben. Die Ansprüche der Rechtsnachfolger auf die nach diesem Bundesgesetz zu leistende Entschädigung sind in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht so anzusehen, als hätten sie sich bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Vermögen befunden.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Dokumentnummer
NOR40209269