Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 5.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1967Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eine österreichische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische Person, die sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) als auch am 31. Oktober 1964 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat.Eine österreichische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische Person, die sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme (Paragraph 8,) als auch am 31. Oktober 1964 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat.
(2)Absatz 2,Ist eine juristische Person, die zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat, vor dem 31. Oktober 1964 aufgelöst worden, so ist die Entschädigung den nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu gewähren, wenn sie am 31. Oktober 1964 als physische Person die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Person ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.Ist eine juristische Person, die zum Zeitpunkt der Maßnahme (Paragraph 8,) ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat, vor dem 31. Oktober 1964 aufgelöst worden, so ist die Entschädigung den nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu gewähren, wenn sie am 31. Oktober 1964 als physische Person die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Person ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Dokumentnummer
NOR40209275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1967Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft, so ist die Entschädigung österreichischen physischen oder juristischen Personen, entsprechend ihrer im Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) sich ergebenden Beteiligung an der Personengesellschaft, zu gewähren.Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft, so ist die Entschädigung österreichischen physischen oder juristischen Personen, entsprechend ihrer im Zeitpunkt der Maßnahme (Paragraph 8,) sich ergebenden Beteiligung an der Personengesellschaft, zu gewähren.
(2)Absatz 2,Ist die Personengesellschaft nach dem Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) aufgelöst worden, so sind die nach der aufgelösten Personengesellschaft Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu entschädigen, wenn sie am 31. Oktober 1964 österreichische physische oder juristische Personen gewesen sind.Ist die Personengesellschaft nach dem Zeitpunkt der Maßnahme (Paragraph 8,) aufgelöst worden, so sind die nach der aufgelösten Personengesellschaft Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu entschädigen, wenn sie am 31. Oktober 1964 österreichische physische oder juristische Personen gewesen sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Dokumentnummer
NOR40209276