Norm Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz× ▾ ‹›Gliederung Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz Kundmachung BGBl. Nr. 186/1953 · 30.12.1953▾ KundmachungkundgemachtTitelin diesem Gesetz BGBl. Nr. 186/1953 30.12.1953 186. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz. Stammfassung Kundmachungen neugeändertaufgehobennicht berührt nur Änderungen Art. 1