Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
TSG-Werttarif-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Entschädigungstarif für Wiederkäuer, Einhufer und Zuchtschweine
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Höhe der Entschädigung für Wiederkäuer, Einhufer und Zuchtschweine gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 TSG wird nach dem Tarif im Anhang festgesetzt.Die Höhe der Entschädigung für Wiederkäuer, Einhufer und Zuchtschweine gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, TSG wird nach dem Tarif im Anhang festgesetzt.
(2)Absatz 2,Ein Tier ist nur dann ein Zuchttier im Sinne des Anhangs, wenn hiefür von der Besitzerin oder vom Besitzer des betreffenden Tieres eine Bestätigung einer von der zuständigen Tierzuchtbehörde anerkannten Züchtervereinigung (z. B. Herdebuchnachweis) vorgelegt wird.
(3)Absatz 3,Stiermütter sind weibliche Zuchtrinder, die mindestens 30 Tage vor der Tötungsanordnung im Zuchtbuch als „Stiermutter“ eingetragen waren.
(4)Absatz 4,Als Zuchtschweine gelten Schweine im Sinne des § 52 Abs. 3 TSG.Als Zuchtschweine gelten Schweine im Sinne des Paragraph 52, Absatz 3, TSG.
(5)Absatz 5,Die züchterischen Daten gemäß den Abs. 2 bis 4 sind von der betroffenen Zuchtorganisation der zuständigen Behörde auf deren Aufforderung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen zu übermitteln.Die züchterischen Daten gemäß den Absatz 2 bis 4 sind von der betroffenen Zuchtorganisation der zuständigen Behörde auf deren Aufforderung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018
Dokumentnummer
NOR40210019