Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
TSG-Werttarif-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Tarifanpassung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die im Anhang angeführten Tarife werden erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung eines hiefür einzuberufenden Evaluierungsbeirats angepasst.
(2)Absatz 2,Dem Evaluierungsbeirat gehört jeweils eine Vertreterin oder ein Vetreter
des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus,
des Bundesministeriums für Finanzen sowie
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
an.
(3)Absatz 3,Der Evaluierungsbeirat wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eingerichtet. Er hat in Abständen von zwei Jahren zusammenzutreten und sich beim ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung zu geben.
(4)Absatz 4,Der Evaluierungsbeirat hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen.
(5)Absatz 5,Der Evaluierungsbeirat hat die Tarife des Anhangs zu überprüfen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu berichten sowie eine allenfalls notwendige Anpassung an geänderte Marktpreise vorzuschlagen. Mit diesem Vorgang gilt auch die in §§ 51 Abs. 4 und 52 Abs. 5 TSG jeweils geforderte Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs als erfolgt.Der Evaluierungsbeirat hat die Tarife des Anhangs zu überprüfen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu berichten sowie eine allenfalls notwendige Anpassung an geänderte Marktpreise vorzuschlagen. Mit diesem Vorgang gilt auch die in Paragraphen 51, Absatz 4 und 52 Absatz 5, TSG jeweils geforderte Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs als erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018
Dokumentnummer
NOR40210020