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§ 4 PK-RiMaV 2019

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. II Nr. 331/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2019 BGBl. II Nr. 331/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pensionskassen-Risikomanagementverordnung 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 331/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PK-RiMaV 2019

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Risikoanalyse

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Pensionskassen haben im Rahmen der Risikoanalyse gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer eins, PKG die Risiken aus Sicht der Risikoträger, insbesondere der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, der Arbeitgeber und der Pensionskasse, pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, pro Sub-VG und pro Sicherheits-VRG systematisch und frühzeitig zu identifizieren. Hierbei sind auch die Risiken im Zusammenhang mit Auslagerungen und IT-Systemen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, identifizierten Risiken sind hinsichtlich ihrer Wesentlichkeit einzustufen. Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen Risiken sind zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Pensionskassen stellen sicher, dass das Risikomanagement hinsichtlich der Veranlagung insbesondere folgende Risiken berücksichtigt:
    1. Ziffer eins
      Marktrisiken,
    2. Ziffer 2
      Zinsrisiken,
    3. Ziffer 3
      Kreditrisiken einschließlich Länder- und Emittentenrisiken,
    4. Ziffer 4
      Währungsrisiken,
    5. Ziffer 5
      Risiken aus dem Einsatz von Derivaten, Verbriefungen und ähnliche Verpflichtungen,
    6. Ziffer 6
      Liquiditätsrisiken,
    7. Ziffer 7
      ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Risiken und
    8. Ziffer 8
      damit verbundene Risikokonzentrationen und Wechselwirkungen.
  4. Absatz 4,Die Pensionskassen haben für alle Risikoträger gemäß Absatz eins, die Risikotragfähigkeit für wesentliche Risiken einzuschätzen. Dabei sind die Auswirkungen ungünstiger Ereignisse über eine geeignete Betrachtungsperiode zu quantifizieren. Für allfällige nicht-quantifizierbare Risiken ist die Risikotragfähigkeit in qualitativer Form einzuschätzen.
  5. Absatz 5,Auf Grundlage der Risikotragfähigkeit ist die Risikobereitschaft festzulegen. In diesem Rahmen ist zu entscheiden, ob Risiken übernommen werden können oder zu vermeiden, zu vermindern oder zu übertragen sind.
  6. Absatz 6,Bei der Ermittlung der Risikotragfähigkeit und der Risikobereitschaft sind Aspekte des Aktiv-Passiv-Managements zu berücksichtigen. Darunter fallen insbesondere
    1. Ziffer eins
      in Bezug auf die Pensionskasse: die Verwaltungskostenrückstellung, die Höhe und mögliche Entwicklungen wesentlicher Kostenbestandteile, die Verpflichtungen aus Garantien, operationelle und technologische Aufwendungen, die Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken und
    2. Ziffer 2
      in Bezug auf die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, die Sub-VG und die Sicherheits-VRG: die Höhe und mögliche Entwicklungen der Schwankungsrückstellung, die Rückversicherung, die Höhe und mögliche Entwicklungen weiterer Rückstellungen sowie Fehlbeträge, die Höhe und mögliche Entwicklungen wesentlicher Kostenbestandteile, die Höhe und mögliche Entwicklungen des technischen Ergebnisses und das zu erwartende Liquiditätsprofil.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Veranlagungsgemeinschaft, Länderrisiko

Im RIS seit

18.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20010504

Dokumentnummer

NOR40210120