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§ 5 PK-RiMaV 2019

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. II Nr. 331/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2019 BGBl. II Nr. 331/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pensionskassen-Risikomanagementverordnung 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 331/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PK-RiMaV 2019

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Risikobewertung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Pensionskassen haben im Rahmen der Risikobewertung gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer eins, PKG alle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, als wesentlich eingestuften Risiken zu bewerten. Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen Risiken sind zu berücksichtigen. Die Häufigkeit der Risikobewertungen hat die Art, den Umfang und die möglichen Entwicklungen der Risiken zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Pensionskasse hat für die Risikobewertungen Risikomodelle zu verwenden, mit deren Hilfe sich Aussagen über die jeweilige Risikosituation und Risikoentwicklung ableiten lassen. Die Risikobewertung hat im Einklang mit der Risikotragfähigkeit und der Risikobereitschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 4, und 5 zu erfolgen und hat in den Risikomanagementprozess eingebunden zu sein.
  3. Absatz 3,Die Risikomodelle sind zumindest einmal im Kalenderjahr auf ihre Eignung zu überprüfen. Bei wesentlichen Änderungen eines Risikomodells sind mindestens einmal die Berechnungen mit den bisherigen und den geänderten Modellannahmen parallel durchzuführen.
  4. Absatz 4,Szenarioanalysen und Stresstests, die nicht nur mehr oder minder wahrscheinliche, sondern auch außergewöhnliche Szenarien in Betracht ziehen und auf die jeweiligen Risikoträger abgestimmt sind, sind regelmäßig durchzuführen.

Im RIS seit

18.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20010504

Dokumentnummer

NOR40210121