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§ 14 SKS-PV

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. II Nr. 340/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.01.2019 BGBl. II Nr. 340/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

SKS-Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 340/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SKS-PV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

3. Hauptstück
Gutachten

Mindestinhalt des Gutachtens für einen einzelnen Unternehmer

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das Gutachten nach einer Erstprüfung ist schriftlich zu verfassen und hat zumindest folgende Bestandteile enthalten:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung der durchgeführten Prüfungshandlungen (zur Risikobeurteilung, Aufbau- und Funktionsprüfungen sowie der weiteren Prüfungshandlungen).
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die Beschreibung des unter Berücksichtigung der vom Unternehmer der Abgabenbehörde vorgelegten anderen Nachweise festgelegten Umfangs der Wirksamkeitsprüfung samt Aufzählung der Nachweise.
    3. Ziffer 3
      eine Aussage,
      1. Litera a
        ob die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über die Grundelemente des SKS den Erfordernissen des Unternehmens entsprechend in allen wesentlichen Belangen angemessen dargestellt (Paragraph 11, Absatz 2,) sind.
      2. Litera b
        dass die dargestellten Grundelemente dazu geeignet sind,
        • Strichaufzählung
          die Besteuerungsgrundlage für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe auszuweisen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abzuführen,
        • Strichaufzählung
          die Risiken wesentlicher Verstöße gegen steuerliche Vorschriften rechtzeitig zu erkennen und
        • Strichaufzählung
          solche Regelverstöße zu verhindern.
      3. Litera c
        zu welchem Zeitpunkt die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Grundelemente des SKS umgesetzt waren.
      4. Litera d
        ob gewährleistet ist, dass das SKS laufend an geänderte Rahmenbedingungen angepasst und verbessert wird.
      5. Litera e
        ob gewährleistet ist, dass die Beurteilung der steuerrelevanten Risiken und die vorgesehenen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des SKS sowie die regelmäßig anfallenden steuerlich relevanten Prozesse überprüfbar dokumentiert sind und diese Dokumentation laufend aktualisiert wird.
    4. Ziffer 4
      eine Aussage über die inhärenten Grenzen des SKS.
    5. Ziffer 5
      eine Aussage zur weiterhin bestehenden Eignung des für die folgenden drei Geschäftsjahre eingerichteten SKS, wenn sich die Rahmenbedingungen nicht wesentlich ändern.
    6. Ziffer 6
      Datum des Gutachtens: Das Gutachten ist auf den Tag der Beendigung der Prüfung zu datieren.
    7. Ziffer 7
      Name der Gutachterin bzw. des Gutachters (SteuerberaterIn/WirtschaftsprüferIn).
    8. Ziffer 8
      Ort der Prüfung.
    Dem Gutachten ist die vom Unternehmer bzw. Kontrollverbund erstellte Beschreibung des SKS beizulegen.
  2. Absatz 2,Das Gutachten nach einer Folgeprüfung ist schriftlich zu verfassen. Dabei ist anzugeben, auf welchen Zeitraum es sich bezieht. Es hat alle Bestandteile eines Gutachtens nach einer Erstprüfung (Absatz eins,) zu enthalten. Zusätzlich hat das Gutachten nach einer Folgeprüfung ein Urteil darüber zu enthalten, dass die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Grundelemente des SKS wirksam waren.

Schlagworte

Aufbauprüfung

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20010508

Dokumentnummer

NOR40210192