Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
SKS-Prüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Mindestinhalt des Gutachtens für einen Kontrollverbund
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Wird das Gutachten für einen Kontrollverbund insgesamt erteilt, sind § 13 und § 14 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Unternehmers der Kontrollverbund tritt.Wird das Gutachten für einen Kontrollverbund insgesamt erteilt, sind Paragraph 13 und Paragraph 14, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Unternehmers der Kontrollverbund tritt.
(2)Absatz 2,Das Gutachten für einen Kontrollverbund muss alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die Funktionsweise, die Aufgaben- und Risikoverteilung sowie die Verantwortlichkeiten innerhalb des Kontrollverbunds nachvollziehen zu können.
(3)Absatz 3,Abweichungen in der Umsetzung des SKS bei einzelnen Unternehmern des Kontrollverbunds sind zu beschreiben und bei Wesentlichkeit gesondert zu bewerten.
Schlagworte
Aufgabenverteilung
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018
Dokumentnummer
NOR40210193