Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
SKS-Prüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Kontrollumfeld
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Unternehmer bzw. die Personen, die die obersten Leitungsaufgaben innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds ausüben, bekennen sich nachweislich zur Steuerehrlichkeit – das bedeutet vor allem
zu einem rechtskonformen Verhalten im Hinblick auf steuerliche Verpflichtungen und Obliegenheiten,
zur steuerlichen Zuverlässigkeit gemäß § 153c Abs. 4 BAO,zur steuerlichen Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 153 c, Absatz 4, BAO,
zur Vermeidung von missbräuchlichen oder missbrauchsverdächtigen Gestaltungen gemäß § 22 BAO und von Abgabenhinterziehungen und Abgabenverkürzungen im Sinne des Finanzstrafgesetzes.zur Vermeidung von missbräuchlichen oder missbrauchsverdächtigen Gestaltungen gemäß Paragraph 22, BAO und von Abgabenhinterziehungen und Abgabenverkürzungen im Sinne des Finanzstrafgesetzes.
(2)Absatz 2,Der Unternehmer bzw. die Personen, die die obersten Leitungsaufgaben innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds ausüben, geben die Verhaltensgrundsätze im Hinblick auf Steuerehrlichkeit vor und stellen sicher, dass die Steuerehrlichkeitsstrategie in konkrete operative Maßnahmen umgesetzt und mit den anderen Zielen des Unternehmens abgestimmt ist.
(3)Absatz 3,Der Unternehmer bzw. der Kontrollverbund hat die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das SKS funktionsfähig bleibt, indem die dafür erforderlichen Ressourcen bereitgestellt und beispielsweise indem
die dafür erforderlichen Berechtigungen, Verantwortlichkeiten und Berichtsstrukturen eingeführt,
die erforderliche Anzahl von geeigneten Arbeitnehmern beschäftigt oder die Erfüllung der Aufgaben einem geeigneten Dienstleister überbunden und
Aus- und Weiterbildungen der Arbeitnehmer durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018
Dokumentnummer
NOR40210182