Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
SKS-Prüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Ziele des SKS
§ 5.Paragraph 5,
Das SKS soll gewährleisten, dass
die Besteuerungsgrundlage für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt,
die Risiken wesentlicher Verstöße gegen steuerliche Vorschriften rechtzeitig erkannt und
solche Regelverstöße verhindert werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018
Dokumentnummer
NOR40210183