Rechtstracker.at

§ 6 SKS-PV

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. II Nr. 340/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2019 BGBl. II Nr. 340/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

SKS-Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 340/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SKS-PV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Beurteilung der steuerrelevanten Risiken

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Einrichtung eines SKS beruht auf einer Beurteilung der steuerrelevanten Risiken durch ein systematisches Verfahren zur Identifizierung, Analyse und Bewertung dieser Risiken.
  2. Absatz 2,Die Beurteilung der steuerrelevanten Risiken erfolgt entweder regelmäßig und umfassend oder anlassfallbezogen. Eine umfassende Beurteilung findet mindestens in einem Abstand von drei Jahren statt und betrifft den Unternehmer bzw. den gesamten Kontrollverbund. Eine anlassfallbezogene Beurteilung erfolgt, wenn zu erwarten ist, dass ein Sachverhalt ein wesentliches steuerrelevantes Risiko verursachen könnte; in diesem Fall bezieht sich die Beurteilung nur auf den Anlassfall.
  3. Absatz 3,Die Beurteilung umfasst sowohl die steuerrelevanten Risiken aus der laufenden Geschäftstätigkeit als auch die steuerrelevanten Risiken aus außerordentlichen Sachverhalten. Die Risiken aus der laufenden Geschäftstätigkeit ergeben sich aus den aktuellen Geschäften und Prozessen des Unternehmers bzw. des Kontrollverbunds. Die Risiken aus außerordentlichen Sachverhalten ergeben sich aus zu erwartenden Veränderungen innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds oder aus zu erwartenden externen Veränderungen, die den Unternehmer bzw. den Kontrollverbund betreffen. Einige dieser Risikobereiche sind beispielhaft angeführt in Anlage 1 und Anlage 2.
  4. Absatz 4,Die steuerrelevanten Risiken werden hinsichtlich ihres Gefahrenpotentials (gering/mittel/hoch) in Bezug auf ihre Eintrittswahrscheinlichkeit und ihre betragliche Auswirkung bewertet. Die Bewertung der steuerrelevanten Risiken kann sich dabei beispielweise an betragsmäßigen Kriterien, an der Komplexität der zugrundeliegenden rechtlichen Bestimmung oder an einer möglichen Betrugsanfälligkeit von Vorgängen orientieren.
  5. Absatz 5,Umstände, die für die Beurteilung der steuerrelevanten Risiken relevant sein können bzw. Anlassfälle darstellen können, sind beispielsweise:
    • Strichaufzählung
      wesentliche steuerliche Änderungen,
    • Strichaufzählung
      wesentliche Änderungen in anderen Rechtsgebieten,
    • Strichaufzählung
      wesentliche Änderungen im wirtschaftlichen Umfeld,
    • Strichaufzählung
      wesentliche Änderungen im Personalstand,
    • Strichaufzählung
      wesentliche Änderungen bei den Systemen der Rechnungslegung,
    • Strichaufzählung
      Änderungen in der Struktur der Anteilsinhaber,
    • Strichaufzählung
      Umstrukturierungen,
    • Strichaufzählung
      überdurchschnittliches Unternehmenswachstum oder Unternehmensschrumpfung,
    • Strichaufzählung
      die Einführung neuer Technologien im Unternehmen,
    • Strichaufzählung
      neue oder atypische Geschäftsfelder oder Produkte bzw. der Wegfall von Geschäftsfeldern oder Produkten,
    • Strichaufzählung
      Ausdehnung der Geschäftstätigkeit auf neue Märkte bzw. Rückzug aus bestehenden Märkten,
    • Strichaufzählung
      dolose Handlungen.

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20010508

Dokumentnummer

NOR40210184