Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
SKS-Prüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Zu den Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen, die ein SKS enthalten muss, gehören unternehmensinterne Regelwerke wie ein Verhaltenskodex, Prozessbeschreibungen, Kontrolldefinitionen und -beschreibungen sowie Handlungsanweisungen. Diese Regelwerke sind auf die Ziele des SKS ausgerichtet und haben ihre Grundlage in der Beurteilung der steuerrelevanten Risiken. Ihre Wirksamkeit wird regelmäßig überwacht und sie werden auf dem jeweils aktuellsten Stand gehalten.
(2)Absatz 2,Die Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen haben entweder fehlervermeidenden oder fehleraufdeckenden Charakter. Durch fehlervermeidende Maßnahmen soll die Eintrittswahrscheinlichkeit steuerrelevanter Risiken vermindert, durch fehleraufdeckende Maßnahmen soll die betragliche Auswirkung steuerrelevanter Risiken vermindert werden.
Schlagworte
Kontrollbeschreibung, Steuerungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018
Dokumentnummer
NOR40210185